Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich, Behandlungsvertrag, Termin- und Zahlungsbedingungen.
1. Geltungsbereich und Anbieter
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Behandlungs- und sonstigen Verträge zwischen der Zahnarztpraxis SHAPE MY SMILE, Inhaber Dr. Bardia Sarmadi, Grünberger Straße 22, 10243 Berlin (nachfolgend „Praxis"), und ihren Patientinnen und Patienten (nachfolgend „Patient:in"). Patient:innen sind in der Regel Verbraucher:innen im Sinne des § 13 BGB.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Patient:in werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Praxis stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Gesetzliche Rechte der Patient:in, insbesondere nach den §§ 630a–630h BGB (Behandlungsvertrag), werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Behandlungsvertrags
Gegenstand des Vertrags ist die zahnmedizinische bzw. ästhetisch-zahnmedizinische Behandlung sowie damit verbundene Leistungen. Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag über medizinische Leistungen (§§ 630a ff. BGB). Die Praxis schuldet eine fachgerechte Behandlung nach dem zum Behandlungszeitpunkt allgemein anerkannten fachlichen Standard (§ 630a Abs. 2 BGB), nicht jedoch einen bestimmten Behandlungserfolg.
Der Behandlungsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen, regelmäßig im Rahmen des persönlichen Termins in der Praxis, zustande. Art und Umfang umfangreicherer Behandlungen werden zuvor besprochen und – soweit erforderlich – in einem schriftlichen Heil- und Kostenplan (HKP) festgehalten.
3. Online-Terminvereinbarung und Widerrufsrecht
Eine über die Website oder Drittanbieter (z. B. Doctolib) vorgenommene Terminanfrage dient der Terminvereinbarung und stellt noch keinen Abschluss des Behandlungsvertrags dar. Der Behandlungsvertrag wird grundsätzlich erst in der Praxis geschlossen; ein Fernabsatzvertrag liegt insoweit nicht vor.
Soweit ausnahmsweise ein entgeltlicher Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, steht Verbraucher:innen ein Widerrufsrecht nach den §§ 312g, 355 BGB zu; über die Einzelheiten und die Folgen informiert die Praxis in diesem Fall gesondert in Textform. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Praxis die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen wurde, nachdem die Patient:in ausdrücklich zugestimmt und ihre Kenntnis davon bestätigt hat, dass sie das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
4. Mitwirkung der Patient:in
Eine erfolgreiche Behandlung setzt die Mitwirkung der Patient:in voraus (§ 630c Abs. 1 BGB). Dazu gehören insbesondere vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zur Gesundheit und Vorgeschichte, das Einhalten von Tragezeiten (z. B. bei Alignern), eine angemessene Mundhygiene sowie das Wahrnehmen vereinbarter Kontrolltermine. Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung, kann dies das Behandlungsergebnis beeinträchtigen; hieraus resultierende Folgen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Praxis.
5. Aufklärung und Einwilligung
Vor einer Behandlung klärt die Praxis die Patient:in in verständlicher Weise über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme, ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten sowie über Behandlungsalternativen auf (§ 630e BGB). Über die voraussichtlich entstehenden Kosten wird die Patient:in informiert (§ 630c Abs. 3 BGB). Behandlungen erfolgen nur nach wirksamer Einwilligung; die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
6. Termine, Absagen und Ausfallhonorar
Vereinbarte Termine sind verbindlich; die Behandlungszeit wird exklusiv für die Patient:in reserviert. Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, ist die Praxis spätestens 48 Stunden vorher (an Werktagen) zu benachrichtigen.
Bei nicht rechtzeitiger Absage oder Nichterscheinen kann die Praxis für die reservierte, nicht mehr anderweitig vergebene Behandlungszeit ein Ausfallhonorar nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) bzw. als Schadensersatz verlangen. Die Höhe richtet sich nach der reservierten Zeit abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs; es handelt sich nicht um eine pauschale Vertragsstrafe. Der Patient:in bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Vergütung, Fälligkeit und Verzug
Die Praxis ist eine reine Privatzahnarztpraxis. Sämtliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), ggf. ergänzend analog der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie nach Material- und Laborkosten unmittelbar gegenüber der Patient:in abgerechnet. Eine Erstattung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungs- bzw. Beihilfeverhältnis und liegt außerhalb des Einflusses der Praxis.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).
8. Ratenzahlung, Finanzierung und Forderungsabtretung
Auf Wunsch kann eine Ratenzahlung über einen externen Finanzierungspartner (Health AG / BAWAG AG Niederlassung Deutschland) angeboten werden. Hierfür gelten zusätzlich die Bedingungen des Finanzierungspartners; das Zustandekommen und die Konditionen stehen unter dem Vorbehalt der Bonitätsprüfung. Die Angaben gemäß § 17 PAngV stellen kein verbindliches Finanzierungsangebot dar.
Die Abrechnung kann über eine privatzahnärztliche Verrechnungsstelle erfolgen. Eine Übermittlung von Behandlungs- und Abrechnungsdaten an die Verrechnungsstelle oder – im Fall der Finanzierung – die Abtretung der Honorarforderung an den Finanzierungspartner erfolgt ausschließlich mit der ausdrücklichen, gesonderten Einwilligung der Patient:in. Mit dieser Einwilligung entbindet die Patient:in die Praxis zugleich im erforderlichen Umfang von der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB).
9. Zahnaufhellung als Verlangensleistung
Die Zahnaufhellung (Bleaching) ist eine medizinisch nicht notwendige Leistung, die auf Verlangen der Patient:in erbracht wird. Die Vergütung wird gemäß § 2 Abs. 3 GOZ vor Beginn der Behandlung in einem schriftlichen Vertrag zwischen Praxis und Patient:in vereinbart. Der Vertrag enthält die Feststellung, dass eine Erstattung durch Krankenversicherungen oder Beihilfestellen für diese Leistung regelmäßig nicht gewährleistet ist.
Die auf der Website genannten Paketpreise (99 €, 149 €, 199 €, 350 € sowie das Add-on „PZR Express vorab" zu 79 €) sind Festpreise für den jeweils beschriebenen Leistungsumfang. Sie gelten vorbehaltlich der zahnärztlichen Eignungsprüfung: Vor jeder Aufhellung werden Karies-, Füllungs- und Zahnfleischstatus erhoben. Ergibt der Befund, dass eine Aufhellung nicht, nicht im gewünschten Umfang oder erst nach einer Vorbehandlung möglich ist, wird dies vor Behandlungsbeginn besprochen; ein Vertragsschluss zu den Paketpreisen kommt in diesem Fall nicht oder nur in angepasstem Umfang zustande.
Die Behandlung erfolgt ausschließlich in der Praxis unter zahnärztlicher Kontrolle. Eine Abgabe von Aufhellungsprodukten zur Eigenanwendung außerhalb der Praxis ist nicht Vertragsgegenstand.
10. Bestpreis-Versprechen (Bleaching)
Die Praxis sagt zu: Findet die Patient:in in Berlin dasselbe zahnärztliche In-Office-Bleaching günstiger, erstattet die Praxis die Differenz. Es handelt sich um eine vertragliche Preiszusage, nicht um eine Aussage zum Behandlungsergebnis.
Voraussetzungen:
- Das Vergleichsangebot betrifft ein zahnärztlich durchgeführtes In-Office-Peroxid-Bleaching in einer Zahnarztpraxis in Berlin.
- Der Leistungsumfang ist vergleichbar, insbesondere hinsichtlich Anzahl der Aufhellungsphasen, behandeltem Zahnbogen, Schutzmaßnahmen (Lippen- und Gingivaschutz) und zahnärztlicher Kontrolle.
- Der Nachweis erfolgt durch ein öffentlich einsehbares Angebot (z. B. Preisangabe auf der Website der Vergleichspraxis) oder einen schriftlichen Kostenvoranschlag, der am Behandlungstag gültig ist.
- Der Anspruch ist bis 14 Tage nach der Behandlung gegenüber der Praxis geltend zu machen, unter Vorlage des Nachweises.
Ausgenommen sind: zeitlich befristete Aktionen und Rabattaktionen, Angebote über Gutschein- und Deal-Portale, Angebote von Kosmetikstudios und sonstigen Nicht-Zahnarzt-Anbietern sowie Non-Peroxid-Verfahren. Die Erstattung erfolgt in Höhe der nachgewiesenen Preisdifferenz durch Rückzahlung; ein Anspruch auf weitergehende Leistungen besteht nicht. Dieses Versprechen wird zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten der Patient:in gewährt; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
11. Aufhellungs-Versprechen (Bleaching)
Die Praxis sagt zu: Wird der vor der Behandlung gemeinsam festgehaltene Aufhellungswert nicht erreicht, behandelt die Praxis einmalig ohne weitere Kosten nach.
Bestimmung des Zielwerts. Die auf der Website genannten Farbnuancen sind Höchstwerte („bis zu"), keine zugesagten Ergebnisse. Maßgeblich für dieses Versprechen ist deshalb allein ein konkreter Zielwert, den die Praxis vor Behandlungsbeginn nach dem individuellen Befund bestimmt und gemeinsam mit der Patient:in in der Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ als Zahl auf der VITA-Farbskala festhält. Ohne festgehaltenen Zielwert entsteht kein Anspruch aus diesem Versprechen.
Diese Zusage ist ausdrücklich eine vertragliche Nachbesserungszusage und keine Zusicherung eines medizinischen Behandlungserfolgs. Der Behandlungsvertrag bleibt ein Dienstvertrag; ein bestimmter Behandlungserfolg wird nicht geschuldet (siehe Abschnitt 12).
Messung und Dokumentation:
- Die Aufhellung wird ausschließlich anhand der VITA-Farbskala gemessen.
- Die Praxis dokumentiert den Farbwert vor und unmittelbar nach der Behandlung und händigt der Patient:in eine Kopie dieser Dokumentation aus.
Voraussetzungen für den Anspruch:
- Eine von der Praxis empfohlene professionelle Zahnreinigung wurde wahrgenommen.
- Die Nachsorgehinweise wurden eingehalten, insbesondere die 48-stündige Weiß-Diät und der Verzicht auf Nikotin.
Umfang des Anspruchs: einmalige Nachbehandlung ohne weitere Kosten innerhalb von 8 Wochen nach der Erstbehandlung. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Behandlungshonorars besteht nicht.
Kein Anspruch besteht:
- bei nicht-schmelzbedingten Verfärbungen, insbesondere Tetrazyklin-Verfärbungen und Verfärbungen devitaler Zähne,
- soweit sich im sichtbaren Bereich Füllungen, Kronen, Brücken oder Veneers befinden, die sich nicht aufhellen lassen,
- wenn der zahnärztliche Befund eine weitergehende Aufhellung nicht zulässt,
- wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen abgebrochen werden musste.
Dieses Versprechen wird zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten der Patient:in gewährt; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
12. Keine Erfolgsgarantie; zahntechnische Werkstücke
Da es sich um einen Dienstvertrag handelt, wird kein bestimmter Behandlungserfolg geschuldet und keine Erfolgsgarantie übernommen. Bei zahntechnischen Werkstücken (z. B. Veneers, Aufbissschienen, Retainer) wird eine fach- und mangelfreie Anfertigung geschuldet; zeigt sich innerhalb angemessener Zeit ein von der Praxis zu vertretender Mangel des Werkstücks, erfolgt eine Nachbesserung. Gesetzliche Rechte der Patient:in bleiben unberührt.
13. Haftung
Die Praxis haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Für sonstige Schäden, die auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Patient:in regelmäßig vertrauen darf –, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien bleibt unberührt. Soweit die Haftung der Praxis ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
14. Dokumentation und Einsicht in die Patientenakte
Die Praxis führt eine Patientenakte gemäß § 630f BGB. Die Patient:in kann auf Verlangen Einsicht in die vollständige, sie betreffende Patientenakte nehmen, soweit nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen (§ 630g BGB). Kosten für Kopien können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.
15. Datenschutz und Schweigepflicht
Die Praxis unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
16. Außergerichtliche Streitbeilegung
Die Praxis ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit zahnärztlicher Leistungen kann die bei der Zahnärztekammer Berlin eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen werden.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände; eine Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen. Ist die Patient:in Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Praxis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Stand: Mai 2026. Diese AGB können bei Änderungen der Rechtslage oder des Leistungsangebots angepasst werden; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichte Fassung.